I.
Die Kläger, von Beruf Architekten, begehren unter Firmierung ihres Architektenbüros restliches Architektenhonorar, die Beklagte verlangt mit der Widerklage die Rückzahlung von angeblich zuviel gezahltem Honorar als offene Teilklage.
Mit Vertrag vom 18.9./24.10.2000 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag "Gebäude" mit den Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 HOAI für den Umbau und die Sanierung des Caritas-Hauses der Stadt T (Beklagte) zu einem 2-gruppigen Kindergarten. Dem Vertrag lagen die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen (AVB-Arch/Ing und ZVB-Arch) zugrunde.
Wegen des Wortlautes von § 8 AVB wird auf den Tatbestand des Ersturteils - S. 3 - verwiesen.
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