OLG Koblenz, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 5 U 1273/98
DRsp Nr. 2000/5431
Honoraransprüche des Architekten
»1. Wünscht der Bauherr nachträglich die Unterkellerung seiner Terrasse und nimmt der Architekt zur Erwirkung einer behördlichen Nachtragsgenehmigung Planungsmaßnahmen vor, so liegt darin ein mündlicher honorarpflichtiger Architektenauftrag des Bauherrn.2. Die Planung einer Kleinkläranlage begründet keinen getrennt zu berechnenden Honoraranspruch (§ 18HOAI).«