BGH - Urteil vom 18.09.1997
VII ZR 300/96
Normen:
BGB § 631, §§ 634, 635 ; EinigungsV - Anlage 1, Kap. V, Sachgeb. A, Abschn. III, Ziff. 1 und 3; HOAI § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 291
BGHR BGB § 631 Architektenvertrag 3
BGHR BGB § 634 Mangelbezeichnung1
BGHR EinigV Anl. I Kap. V Sachgeb. A Abschn. III Ziff. 2 u. 3 Honorarabschlag 1
BGHR HOAI § 8 Abs. 1 Schlußrechnung 6
BGHZ 136, 342
BauR 1997, 1065
DB 1998, 129
JR 1998, 193
MDR 1997, 1117
NJW 1998, 135
WM 1998, 137
ZIP 1997, 1967
ZfBR 1998, 25
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Honoraransprüche des Architekten bei stufenweiser Beauftragung; Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln des Architektenwerks; Einwendung der mangelnden Prüffähigkeit der Rechnung

BGH, Urteil vom 18.09.1997 - Aktenzeichen VII ZR 300/96

DRsp Nr. 1997/9024

Honoraransprüche des Architekten bei stufenweiser Beauftragung; Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln des Architektenwerks; Einwendung der mangelnden Prüffähigkeit der Rechnung

»1. Ist ein Architekt zunächst nur mit einer Entwurfsplanung als einem selbständigen Architektenwerk beauftragt und erhält er später den Auftrag eine Genehmigungsplanung zu erstellen (sogenannte stufenweise Beauftragung), so kann er Honorar für eine als solche mangelfreie Entwurfsplanung auch dann verlangen, wenn ihm die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung nicht gelingt. 2. Auch bei Mängeln des Architektenwerks braucht der Auftraggeber nur die Mangelerscheinungen vorzutragen. Er braucht deshalb auch nicht die Mangelerscheinungen dem Planungs- oder dem Aufsichtsfehler des Architekten zuzuordnen. 3. Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden. Die Prüffähigkeit der Architektenrechnung ist kein Selbstzweck.