OLG Celle - Urteil vom 18.01.2001
14 U 53/00
Normen:
BGB § 631 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 250/99

Honorarfreie Akquisitionstätigkeit des Architekten - vertragliche Bindung

OLG Celle, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 14 U 53/00

DRsp Nr. 2001/6432

Honorarfreie Akquisitionstätigkeit des Architekten - vertragliche Bindung

»Zur Abgrenzung von honorarfreier Akquisitionstätigkeit und vertraglicher Bindung des Architekten.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Vergütung von Architektenleistungen.

Der Beklagte beabsichtigte auf dem Grundstück #######, das seinen Eltern und einer Tante von ihm gehörte, ein Altenheim sowie ein Gebäude mit Geschäftsräumen zu errichten. Er nahm deshalb Kontakt zu der Firma ####### auf, um sie als Generalunternehmerin für die schlüsselfertige Erstellung des Bauvorhabens zu gewinnen. Der Kläger erfuhr von dem Geschäftsführer der ####### von diesem Vorhaben und nahm auf dessen Veranlassung zusammen mit ihm an einem Vorgespräch mit dem Beklagten, dessen Vetter ####### und Rechtsanwalt ####### einem Onkel des Beklagten, zur Erörterung der Konzeption teil. Daneben verhandelte der Beklagte mit dem ####### als möglichem Generalpächter der geplanten gesamten Altenwohnanlage.

In der Folgezeit informierte sich der Kläger im Hinblick auf die Bebaubarkeit der Grundstücke beim Bauamt und erstellte am 15. Februar 1997 den Situationsplan (GA 53) sowie die Vorentwurfspläne 1 (GA 14 bis 16, betreffend: Altenwohnungen im #######; GA 36 bis 40, betreffend: Ladengeschäfte, Büros und Altenwohnungen im Gebäude #######).