VG Stuttgart - Beschluss vom 04.12.2014
6 K 3540/14
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 a Abs. 3 S. 2; BImSchG § 6 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; ROG § 7 Abs. 2;

Immissionsschutz - Windenergieanlage; einstweiliger Rechtsschutz; besonderes Vollzugsinteresse; Standortgemeinde; Nachbargemeinde; Einvernehmen; Ersetzung des Einvernehmens; Flächennutzungsplan; Raumordnungsplan; Regionalplan; Referenzertrag; Windhöffigkeit; Windenergieerlass; Artenschutz; Fledermäuse; Milane

VG Stuttgart, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 6 K 3540/14

DRsp Nr. 2015/7742

Immissionsschutz - Windenergieanlage; einstweiliger Rechtsschutz; besonderes Vollzugsinteresse; Standortgemeinde; Nachbargemeinde; Einvernehmen; Ersetzung des Einvernehmens; Flächennutzungsplan; Raumordnungsplan; Regionalplan; Referenzertrag; Windhöffigkeit; Windenergieerlass; Artenschutz; Fledermäuse; Milane

1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet eine inhaltliche Überprüfung der Gründe für die von der Behörde angeordnete sofortige Vollziehung erst im Rahmen der nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr.2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 vorzunehmenden Interessenabwägung statt. 2. Die Abwägung öffentlicher Belange in einem Raumordnungsplan macht eine (weitere) Abwägung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 HS BauGB nur dann entbehrlich, wenn die Belange im Raumordnungsverfahren mit der erforderlichen Prüfungstiefe erhoben wurden. 3. Die Prüfung, ob ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote vorliegt, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich der Anlage vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Normenkette: