»1. Zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Abfallbehandlungsanlage für Siedlungsabfälle und produktionsspezifische Abfälle.2. Straßenverkehrslärm durch An- und Abfahrtsverkehr einer nach § 4BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage ist dieser außerhalb des Betriebsgrundstückes und seines Ein- und Ausfahrtsbereiches auf öffentlichen Straßen nur gemäß Nr. 7.4 TA-Lärm 1998 zuzurechnen (wie OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003, NVwZ 2004, 366).«