I.
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagerraums seines Fliesenhandel- und Fliesenlegerbetriebs zur Natursteinverarbeitung. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das OVG die angefochtene Baugenehmigung aufgehoben.
II.
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