OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.07.1992
7 A 158/91
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 3 ;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 190
GewArch 1993, 172
NVwZ 1993, 1003
UPR 1993, 109
ZUR 1993, 184
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 06.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1371/89

Immissionsschutzrecht: Lärmschutz in reinen Wohngebieten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.1992 - Aktenzeichen 7 A 158/91

DRsp Nr. 2007/13438

Immissionsschutzrecht: Lärmschutz in reinen Wohngebieten

»1. Ob ein lärmintensiver Betrieb für die Nachbarschaft unzumutbar und damit rücksichtslos ist, beurteilt sich nicht allein danach, ob der auf den Tag oder die Nacht bezogene Beurteilungspegel der vom Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen die Grenz- bzw Richtwerte der TA-Lärm oder VDI-Richtlinie 2058 überschreitet. 2. Zu den spezifischen Schwächen der TA-Lärm und VDI-Richtlinie 2058 für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen. 3. Der Schutz reiner Wohngebiete gegenüber wohnnutzungsfremden Geräuschen ist nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ besonders hoch anzusetzen. 4. Die Geräusche eines gewerblichen Natursteinverarbeitungsbetriebs in einem Wohngebiet sind gegenüber den Bewohnern des Gebiets schon dann rücksichtslos, wenn sie deutlich bemerkbar sind.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagerraums seines Fliesenhandel- und Fliesenlegerbetriebs zur Natursteinverarbeitung. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das OVG die angefochtene Baugenehmigung aufgehoben.

II.