VGH Bayern - Beschluss vom 23.09.2021
22 A 20.40011
Normen:
BImSchG § 8a Abs. 1 Nr. 1;

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung einer Klärschlammverbrennungsanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 22 A 20.40011

DRsp Nr. 2021/15300

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung einer Klärschlammverbrennungsanlage

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 8a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Klägerin hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 5. August 2021 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beigeladene und der Beklagte haben der Erledigungserklärung jeweils schriftsätzlich zugestimmt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren daher durch Beschluss einzustellen.

Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ferner über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Klägerin die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Eine - im Fall des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur gebotene - summarische Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.2007 - 1 C 7.06 - juris Rn. 2) ergibt, dass die Klage voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.