VGH Bayern - Urteil vom 23.11.2021
22 B 20.1402
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 346
ZUR 2022, 176
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 16.714

Immissionsschutzrechtliche Anordnung zur Bereitstellung von Löschwasser für eine Asphaltmischanlage

VGH Bayern, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 22 B 20.1402

DRsp Nr. 2022/1217

Immissionsschutzrechtliche Anordnung zur Bereitstellung von Löschwasser für eine Asphaltmischanlage

1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG umfasst auch Brandgefahren.2. Brandgefahren in diesem Sinne sind nicht nur solche, die sich auf die Entstehung eines Brandes beziehen, sondern auch solche, die sich aus einem bereits entstandenen Brand ergeben.3. Die ausreichende Bereitstellung von Löschwasser kann daher von den Pflichten des Betreibers einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG umfasst sein. Auf landesrechtliche Vorschriften betreffend die Verpflichtung der Kommunen zur Bereitstellung von Löschwasser kommt es dabei nicht an.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Februar 2019 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand