VG Stuttgart - Beschluss vom 31.07.2019
11 K 1286/19
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative); VwGO § 80a Abs. 3 VwGO; BImschG § 13; BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1; BImSchG § 50 S. 1 Alt. 1; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 S. 4; LVwVfG § 37 Abs. 1; TA Lärm;

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Altauto-Verwertung; Vollzugsanordnung; Begründungsmangel; Nachbarschützender Trennungsgrundsatz; Funktionslose Festsetzung eines Bebauungsplans; Bestimmtheitsgebot; Immissionsprognose

VG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 11 K 1286/19

DRsp Nr. 2022/198

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Altauto-Verwertung; Vollzugsanordnung; Begründungsmangel; Nachbarschützender Trennungsgrundsatz; Funktionslose Festsetzung eines Bebauungsplans; Bestimmtheitsgebot; Immissionsprognose

Eine Altauto-Verwertungsanlage ist industriegebiets-typisch und kann in einem Gewerbegebiet nur genehmigungsfähig sein, wenn es sich um eine in atypischer Weise betriebene und daher nicht erheblich belästigende Autoverwertungsanlage handelt; dafür müsste die Anlage vom üblichen Erscheinungsbild durch die konkrete Art des Betriebs und durch objektive Umstände wie Umfang, Arbeitsweise, Ausstattung, Einrichtung, Anlieferungs- und Kundenverkehr und dergleichen abweichen. Ein "Gebietsnachbar" eines Gewerbegebietes hat aus dem nachbarschützenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG einen Anspruch darauf, dass nach einer erfolgten Planung in einem (noch) zulässigen Gewerbegebiet keine industriegebiets-typische Anlage mit entsprechendem Störpotential zu seinen Lasten genehmigt wird.