Eine Altauto-Verwertungsanlage ist industriegebiets-typisch und kann in einem Gewerbegebiet nur genehmigungsfähig sein, wenn es sich um eine in atypischer Weise betriebene und daher nicht erheblich belästigende Autoverwertungsanlage handelt; dafür müsste die Anlage vom üblichen Erscheinungsbild durch die konkrete Art des Betriebs und durch objektive Umstände wie Umfang, Arbeitsweise, Ausstattung, Einrichtung, Anlieferungs- und Kundenverkehr und dergleichen abweichen.Ein "Gebietsnachbar" eines Gewerbegebietes hat aus dem nachbarschützenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG einen Anspruch darauf, dass nach einer erfolgten Planung in einem (noch) zulässigen Gewerbegebiet keine industriegebiets-typische Anlage mit entsprechendem Störpotential zu seinen Lasten genehmigt wird.
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