OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2020
8 A 893/17
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2b; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZUR 2021, 374
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2864/15

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Nähe einer Windenergieanlage zu einem benachbarten Wohnhaus; Verwendete Methode zur Erstellung einer Lärmimmissionsprognose; Bewertung einer Bodendämpfung; Verstoß gegen Vorschriften über die UVP oder gegen materielles Recht als Voraussetzungen für eine Rechtsverletzung des Betroffenen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 8 A 893/17

DRsp Nr. 2021/354

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Nähe einer Windenergieanlage zu einem benachbarten Wohnhaus; Verwendete Methode zur Erstellung einer Lärmimmissionsprognose; Bewertung einer Bodendämpfung; Verstoß gegen Vorschriften über die UVP oder gegen materielles Recht als Voraussetzungen für eine Rechtsverletzung des Betroffenen

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2b; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

1. 2. 3.