OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2020
8 A 894/17
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2b; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2917/15

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Nähe einer Windenergieanlage zu einem benachbarten Wohnhaus; Verwendete Methode zur Erstellung einer Lärmimmissionsprognose; Bewertung einer Bodendämpfung; Verstoß gegen Vorschriften über die UVP oder gegen materielles Recht als Voraussetzungen für eine Rechtsverletzung des Betroffenen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 8 A 894/17

DRsp Nr. 2021/355

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Nähe einer Windenergieanlage zu einem benachbarten Wohnhaus; Verwendete Methode zur Erstellung einer Lärmimmissionsprognose; Bewertung einer Bodendämpfung; Verstoß gegen Vorschriften über die UVP oder gegen materielles Recht als Voraussetzungen für eine Rechtsverletzung des Betroffenen

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Während nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, werden solche zu dessen Gunsten berücksichtigt.2. Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, dass der Gesetzgeber zur Bestimmung des Begriffs "Windfarm" zusätzlich zu einem gemeinsamen Einwirkungsbereich einen funktionalen Zusammenhang verlangt.3. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfaltet zugunsten der Nachbarschaft keinen generellen, über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Drittschutz.4. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind nicht drittschützend.

Tenor