Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen; Auslegung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung; Abstellung auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener; Auslegung und Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid mit Blick auf widersprüchliche Angaben zum Standort einer genehmigten Windenergieanlage; Korrektur eines inhaltlich nicht hinreichend bestimmten Genehmigungsbescheid durch Bescheid; Grundwasserabsenkung über einige Wochen während der Errichtung von Fundamenten für zwei Windenergieanlagen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 8 D 368/21.AK
DRsp Nr. 2023/9628
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen; Auslegung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung; Abstellung auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener; Auslegung und Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1VwVfG NRW bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid mit Blick auf widersprüchliche Angaben zum Standort einer genehmigten Windenergieanlage; Korrektur eines inhaltlich nicht hinreichend bestimmten Genehmigungsbescheid durch Bescheid; Grundwasserabsenkung über einige Wochen während der Errichtung von Fundamenten für zwei Windenergieanlagen
1. Während bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes im Zwei-Personen-Verhältnis der wirkliche Wille der erklärenden Behörde gilt, wenn der Adressat diesen erkannt hat, ist bei der Auslegung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung zugleich entscheidend auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1991 - 7 C 43.90 -).2. Zur Auslegung und zu den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1VwVfG NRW bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, der widersprüchliche Angaben zum Standort einer genehmigten Windenergieanlage enthält.
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