VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.05.2023
10 S 2610/22
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7 S. 1-2; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1-2; BImSchG § 15 Abs. 1; TA Luft (2002) Nr. 4.2.1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2639/20

Sofortige Vollziehbarkeit einer erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Tierkrematorium; Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane als drittschützend; Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Schwebstaub

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 10 S 2610/22

DRsp Nr. 2023/6819

Sofortige Vollziehbarkeit einer erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Tierkrematorium; Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane als drittschützend; Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Schwebstaub

1. In Fällen, in denen auf Antrag von Drittbetroffenen im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen eine von der Behörde für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt wurde, kann Änderungen der Sach- oder Rechtslage ausschließlich im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden.2. Unter Geltung der TA Luft 2002 sind die Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane (Nr. 5.2.7.2) ausnahmsweise drittschützend, weil es - anders als in der TA Luft 2021 (dort Nr. 4.5.1 i. V. m. Anhang 4) - an der Festsetzung entsprechender Immissionswerte fehlt.3. Die unionsrechtlich nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 i. V. m. der VO (EU) Nr. 142/2011 für Verbrennungsanlagen mit hoher Kapazität vorgeschriebenen Verbrennungsbedingungen (Verweildauer von mind. zwei Sekunden bei mind. 850⁰ C in der Nachbrennkammer) begründen keinen darüber hinausgehenden Drittschutz.