VG Karlsruhe - Urteil vom 08.05.2019
12 K 9294/17
Normen:
BImSchG § 6 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 2 und 3; BNatSchG § 44 Abs. 1;

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Windenergieanlage; Unwirksamkeit eines Regionalplans; Harte und weiche Tabukriterien; Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote; Tötungsverbot; Schwarzstorch; Regelmäßig frequentierter Flugkorridor; Raumnutzungsanalyse

VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 12 K 9294/17

DRsp Nr. 2020/85

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Windenergieanlage; Unwirksamkeit eines Regionalplans; Harte und weiche Tabukriterien; Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote; Tötungsverbot; Schwarzstorch; Regelmäßig frequentierter Flugkorridor; Raumnutzungsanalyse

1. Unterscheidet ein Regionalplan nicht hinreichend klar zwischen den sog. harten und den sog. weichen Tabuzonen für Windkraftanlagen, leidet er an einem Abwägungsmangel. 2. Ergibt eine den fachlichen Anforderungen genügende Sachverhaltsermittlung (hier: Raumnutzungsanalyse der Vorhabenträgerin), dass im maßgeblichen Umkreis eines Windparks keine Fortpflanzungsstätte, kein Nahrungshabitat und kein regelmäßig frequentierter Flugkorridor des Schwarzstorchs festzustellen ist, bedarf es für eine gegenteilige Einschätzung der Genehmigungsbehörde einer tatsächlichen Grundlage. Fehlt eine solche und macht die Genehmigungsbehörde geltend, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG sei am Vorhabenstandort gleichwohl nicht auszuschließen, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die nicht zur Ablehnung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen kann.

Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 24.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.05.2017 werden aufgehoben.