OVG Niedersachsen - Beschluss vom 31.05.2018
12 ME 64/18
Normen:
BImSchG § 15 Abs. 2 S. 2; UVPG § 3c S. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; VwGO § 80 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 671/17

Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen; Modifikation der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung durch eine Freistellungsfiktionein; Erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem überregional bedeutsamen Schwerpunktvorkommen des Rotmilans

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.05.2018 - Aktenzeichen 12 ME 64/18

DRsp Nr. 2019/2752

Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen; Modifikation der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung durch eine Freistellungsfiktionein; Erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem überregional bedeutsamen Schwerpunktvorkommen des Rotmilans

1. Die Freistellungsfiktion nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG führt jedenfalls dann noch nicht zur Modifikation der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung, wenn die Änderung des Vorhabens zusätzlich einer Baugenehmigung bedarf.2. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verpflichtet einen Dritten nicht, vor Anrufung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde einen Antrag auf "Aussetzung" der zuvor behördlich auf Antrag des Vorhabenträgers - zumal in Kenntnis der Widerspruchsbegründung des Dritten - angeordneten sofortigen Vollziehung zu stellen.