Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. September 2017 wird unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 23. Februar 2017 abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 26. März 2014 auf bauordnungsrechtliches und / oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten zulasten der Beigeladenen und / oder des örtlichen Feuerwehrvereins zur Gewährleistung einer zumutbaren Lärmbelastung auf dem Grundstück der Klägerin FlNr. ***/3 der Gemarkung P********** unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit über diese noch nicht im Beschluss des Senats vom 16. Juli 2019 - 15 ZB 17.2529 - entschieden wurde, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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