OLG Naumburg - Urteil vom 03.04.2001
11 U 13/01
Normen:
BGB § 313 § 313 S. 1 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 713 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 1 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 244
Vorinstanzen:
LG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 412/99

In der Regel kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen

OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 11 U 13/01

DRsp Nr. 2002/1543

In der Regel kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen

»Der Abbruch von Vertragsverhandlungen, die auf den Abschluss eines formbedürftigen Vertrags gerichtet waren, löst auch dann keine Schadensersatzansprüche aus, wenn es keinen triftigen Grund für den Abbruch gab; Ausnahmen kommen nur bei besonderes schweren Treuepflichtverstößen in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 313 § 313 S. 1 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 713 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 1 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO).

II.

Die Berufung ist unbegründet, denn die Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aufgrund culpa in contrahendo im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss eines Vertrags über die Bebauung und den Kauf eines Grundstücks in G., B. 4. Die Beklagten haben dadurch, dass sie mit der Klägerin keinen Vertrag geschlossen haben, keine ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt; denn sie haben bei dem Geschäftsführer der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen in das Zustandekommen eines Grundstücksübertragungs- und Bauvertrags geweckt.