I.
Die Berufung ist zulässig (§§ 511,
II.
Die Berufung ist unbegründet, denn die Klage ist unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aufgrund culpa in contrahendo im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss eines Vertrags über die Bebauung und den Kauf eines Grundstücks in G., B. 4. Die Beklagten haben dadurch, dass sie mit der Klägerin keinen Vertrag geschlossen haben, keine ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt; denn sie haben bei dem Geschäftsführer der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen in das Zustandekommen eines Grundstücksübertragungs- und Bauvertrags geweckt.
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