BGH - Urteil vom 18.12.1986
IX ZR 62/86
Normen:
BGB §§ 158, 163, 193, § 777 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1987, 507
BGHR BGB § 193 Zeitbürgschaft 1
BGHR BGB § 777 Abs. 1 Satz 2 Vorauszahlungsbürgschaft 1
BGHZ 99, 288
BauR 1987, 339
DB 1987, 733
DRsp I(112)135c
MDR 1987, 402
NJW 1987, 1760
WM 1987, 227
ZfBR 1987, 144
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Inanspruchnahme aus einer befristeten Bürgschaft

BGH, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen IX ZR 62/86

DRsp Nr. 1992/3369

Inanspruchnahme aus einer befristeten Bürgschaft

»Ist bei einer Bürgschaft vereinbart, daß sie an einem bestimmten Tage erlösche, wenn bis dahin die Inanspruchnahme nicht erklärt worden sei, und fällt dieser Endtermin auf einen Sonntag, so kann die Inanspruchnahme auch noch am nächsten Werktag erklärt werden, falls die Parteien nicht ausdrücklich das Fristende auf den Sonntag festgelegt haben.«

Normenkette:

BGB §§ 158, 163, 193, § 777 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, nehmen die Beklagte als Bürgin in Anspruch.

Sie beauftragten die Hauptschuldnerin mit der Errichtung der Elektroanlagen in ihrem Bauvorhaben und vereinbarten mit ihr die Geltung der VOB. Die Kläger gewährten der Hauptschuldnerin eine Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Werklohnes von 154.361,70 DM. Für die "eventuelle Rückerstattung" dieser Summe verbürgte sich eine Filiale der Beklagten "selbstschuldnerisch ... unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage"; weiter heißt es in der Bürgschaft:

"Die Bürgschaft erlischt mit Rückgabe dieser Urkunde an uns, spätestens jedoch am 19.11.1983, wenn und soweit wir bis zu diesem Zeitpunkt daraus nicht in Anspruch genommen worden sind ... ."