Die Kläger, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, nehmen die Beklagte als Bürgin in Anspruch.
Sie beauftragten die Hauptschuldnerin mit der Errichtung der Elektroanlagen in ihrem Bauvorhaben und vereinbarten mit ihr die Geltung der
"Die Bürgschaft erlischt mit Rückgabe dieser Urkunde an uns, spätestens jedoch am 19.11.1983, wenn und soweit wir bis zu diesem Zeitpunkt daraus nicht in Anspruch genommen worden sind ... ."
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|