Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: bis 19.000 €
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Dezember 2013 ein Neufahrzeug Mercedes-Benz Vito mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor des Typs OM 651 (EU 5).
Im Verfahren hat der Kläger ein Sachverständigengutachten der GmbH vom 20. November 2020 vorgelegt, das einen Motor des Typs OM 642 (EU 6) betrifft, und (u.a.) vorgetragen, in den streitgegenständlichen Motor sei eine Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung (KSR) verbaut, die auf dem Prüfstand stets, aber nur bei 11 % aller Realfahrten Wirkung entfalte.
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