BGH - Beschluss vom 05.09.2022
VIa ZR 51/21
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 177/20
OLG Koblenz, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 32/21

Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

BGH, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 51/21

DRsp Nr. 2022/16132

Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: bis 19.000 €

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Dezember 2013 ein Neufahrzeug Mercedes-Benz Vito mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor des Typs OM 651 (EU 5).

Im Verfahren hat der Kläger ein Sachverständigengutachten der GmbH vom 20. November 2020 vorgelegt, das einen Motor des Typs OM 642 (EU 6) betrifft, und (u.a.) vorgetragen, in den streitgegenständlichen Motor sei eine Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung (KSR) verbaut, die auf dem Prüfstand stets, aber nur bei 11 % aller Realfahrten Wirkung entfalte.