BGH - Urteil vom 26.07.2007
VII ZR 5/06
Normen:
BGB § 242 § 635 (a.F.) ; ZPO § 530 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 270
BauR 2007, 1875
MDR 2007, 1419
NJW-RR 2008, 176
NZBau 2007, 721
VersR 2008, 76
ZfBR 2007, 784
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 167/99
LG Potsdam, vom 14.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 736/98

Inanspruchnahme eines Architekten wegen Bauleitungsfehlern bei gleichzeitiger Haftung des Bauunternehmers

BGH, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen VII ZR 5/06

DRsp Nr. 2007/16007

Inanspruchnahme eines Architekten wegen Bauleitungsfehlern bei gleichzeitiger Haftung des Bauunternehmers

»1. Einem gesamtschuldnerisch mit einem Unternehmer wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem Unternehmer befriedigen können und müssen. Der Schadensersatzanspruch kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Auftraggeber entgegen der Empfehlung des Architekten Werklohn wegen Mängeln der Bauausführung nicht einbehalten hat.2. Die Versagung der Zustimmung zur Parteierweiterung durch einen in der Berufungsinstanz erstmals mit einer Widerklage überzogenen Architekten ist nicht missbräuchlich, wenn die Widerklage wegen Bauaufsichtsfehlern einer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätigen Architektengemeinschaft zunächst nur gegen einen Gesellschafter erhoben wird und sodann nach mehreren Jahren der Prozessführung zu einem geringen Teil auch gegen den anderen, bisher am Prozess nicht beteiligten Gesellschafter, nachdem dieser als Zeuge geladen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 242 § 635 (a.F.) ; ZPO § 530 (a.F.) ;

Tatbestand: