BGH - Beschluss vom 22.05.2023
VIa ZR 26/22
Normen:
ZPO § 552a; BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 425/20
LG Trier, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 65/21

Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 26/22

DRsp Nr. 2023/10937

Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Jahr 2011 von einem Händler einen Skoda Fabia Kombi 1.6 TDI zum Kaufpreis von 15.650,63 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, der über eine Umschaltlogik verfügt.