BGH - Urteil vom 06.12.2001
VII ZR 183/00
Normen:
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 327
BauR 2002, 469
DB 2002, 685
JuS 2002, 401
MDR 2002, 286
NJW 2002, 520
NZBau 2002, 155
Rpfleger 2002, 214
WM 2002, 398
ZfBR 2002, 252
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Individualisierung der Forderung im Mahnbescheidsantrag

BGH, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VII ZR 183/00

DRsp Nr. 2002/596

Individualisierung der Forderung im Mahnbescheidsantrag

»Die Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag "Anspruch aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag" für Forderungen aus einem nicht näher gekennzeichneten, vorzeitig beendeten Bauvertrag kann zur Individualisierung genügen, wenn zwischen den Parteien weitere Rechtsbeziehungen nicht bestehen.«

Normenkette:

ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert Zahlung restlichen Werklohns.

Die beiden Beklagten beauftragten den Kläger im November 1993 mit Um- und Anbauarbeiten an einem bereits bebauten Grundstück. Der Preis sollte 330.550 DM einschließlich Mehrwertsteuer betragen. Zu dem beabsichtigten schriftlichen Vertragsschluß, in dem die Geltung der VOB/B vorgesehen war, kam es nicht.

Der Kläger begann seine Arbeiten im Mai 1994. Anfang November 1994 stellte er seine Tätigkeit nach einem Streit der Parteien auf der Baustelle ein. Ende November 1994 entzogen ihm die Beklagten den Auftrag. Mit Schlußrechnung vom 23. September 1996, deren Zugang bestritten ist, verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner restlichen Werklohn in Höhe von 138.181,91 DM. Dieser Betrag setzt sich aus einer Restforderung in Höhe von 54.546,50 DM im Hinblick auf den vereinbarten Pauschalpreis sowie aus einem Betrag in Höhe von 83.635,41 DM für angeblich in Auftrag gegebene Sonderleistungen zusammen.