BGH - Urteil vom 10.05.2001
VII ZR 248/00
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1490
MDR 2001, 864
NJW 2001, 2167
NZBau 2001, 446
ZfBR 2001, 408
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Informationspflichten des Unternehmers bei schlüsselfertiger Errichtung eines Bauwerks

BGH, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen VII ZR 248/00

DRsp Nr. 2001/8363

Informationspflichten des Unternehmers bei schlüsselfertiger Errichtung eines Bauwerks

»Der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Bauwerks beauftragte Unternehmer ist verpflichtet, die nach Sachlage notwendigen Informationen einzuholen, um eine ordnungsgemäße Entwässerung zu gewährleisten.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Firma L.-GmbH (L.P) restlichen Werklohn aus einem Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Supermarktes, den die LL. Immobilienentwicklungs- und Betriebsgesellschaft GmbH (LL.) als Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der L. geschlossen hat. Die Klägerin war Subunternehmerin der L.. In der Revision geht es nur darum, ob die Beklagte mit einem Vertragsstrafenanspruch gegen die L.P in Höhe von 345.000 DM aufrechnen kann.