BGH - Urteil vom 19.07.2018
VII ZR 251/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 98 C 188/15
LG Wuppertal, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 107/15

Informieren der Benutzer der Waschanlage in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln als Pflicht des Betreibers einer Waschstraße; Schutz der Rechtsgüter der Benutzer vor Schädigungen als Nebenpflicht; Reinigung eines Fahrzeugs als Werkvertrag

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen VII ZR 251/17

DRsp Nr. 2019/1370

Informieren der Benutzer der Waschanlage in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln als Pflicht des Betreibers einer Waschstraße; Schutz der Rechtsgüter der Benutzer vor Schädigungen als Nebenpflicht; Reinigung eines Fahrzeugs als Werkvertrag

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631;

Tatbestand