BGH - Beschluss vom 21.10.1998
XII ZR 95/97
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Inhalt des Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung hinsichtlich baulicher Investitionen

BGH, Beschluss vom 21.10.1998 - Aktenzeichen XII ZR 95/97

DRsp Nr. 1998/19846

Inhalt des Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung hinsichtlich baulicher Investitionen

Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung hinsichtlich baulicher Investitionen setzt eine dadurch bedingte Steigerung des Ertragswerts voraus, wobei in der Regel Maßstab ist, welcher Mietzins vom Nachfolger im Mietverhältnis erzielt wird.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, der hinsichtlich der baulichen Investitionen in Betracht käme, setzt eine dadurch bedingte Steigerung des Ertragswerts voraus (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 111, 125, 131), wobei i.d.R. Maßstab ist, welcher Mietzins vom Nachfolger im Mietverhältnis erzielt wird (BGH NJW 1967, 2255, 2256). Hier ist mit dem Nachfolger B. am 17. Dezember 1992 kein höherer Mietzins als mit der Beklagten vereinbart worden. Eine Steigerung des Ertragswerts wurde auch sonst nicht dargetan.