Die Klägerin ließ das Dachgeschoß eines ihr gehörenden Mehrfamilienhauses in den Jahren 1988/1989 zu sechs Wohnungen ausbauen. Mit der Errichtung der Wohnungsaußenwände und der an die Dachkonstruktion angrenzenden Decken der Wohnungen innerhalb des Dachstuhls einschließlich der Isolierung beauftragte sie die Beklagte. Die Arbeiten wurden im Jahre 1990 abgenommen.
Nachdem sich die Mieter über eine unzureichende Beheizung der Wohnungen beschwert hatten, veranlaßte die Klägerin eine Untersuchung, die ergab, daß die Isolierung unzureichend war. Die Klägerin forderte daher die Beklagte unter Bezugnahme auf die beigefügte thermographische Untersuchung zur Mängelbeseitigung auf.
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