BGH - Urteil vom 03.07.1997
VII ZR 210/96
Normen:
BGB § 633 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 1029
DRsp I(138)839d
NJW-RR 1997, 1376
ZfBR 1997, 297
Vorinstanzen:
KG,

Inhalt einer Mängelrüge

BGH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen VII ZR 210/96

DRsp Nr. 1997/6926

Inhalt einer Mängelrüge

Macht der Auftraggeber geltend, das Werk sei mangelhaft, so reicht es aus, wenn er die Mangelerscheinungen hinreichend genau bezeichnet. Den Mangel selbst, also die wirklichen Ursachen der Symptome braucht der Auftraggeber hingegen nicht zu bezeichnen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ließ das Dachgeschoß eines ihr gehörenden Mehrfamilienhauses in den Jahren 1988/1989 zu sechs Wohnungen ausbauen. Mit der Errichtung der Wohnungsaußenwände und der an die Dachkonstruktion angrenzenden Decken der Wohnungen innerhalb des Dachstuhls einschließlich der Isolierung beauftragte sie die Beklagte. Die Arbeiten wurden im Jahre 1990 abgenommen.

Nachdem sich die Mieter über eine unzureichende Beheizung der Wohnungen beschwert hatten, veranlaßte die Klägerin eine Untersuchung, die ergab, daß die Isolierung unzureichend war. Die Klägerin forderte daher die Beklagte unter Bezugnahme auf die beigefügte thermographische Untersuchung zur Mängelbeseitigung auf.