BGH - Urteil vom 19.02.1998
VII ZR 236/96
Normen:
MietRVerbG Art. 10 § 3; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 633 Abs. 1 ; BGB § 305 ; HOAI § 8 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1282
BB 1998, 1969
BGHR BGB § 305 Honorarvereinbarung 1
BGHR BGB § 631 Abs. 1 Planung 1
BGHR HOAI § 8 Abs. 1 Schlußrechnung 7
BGHR MRVG Art. 10 § 3 Koppelungsverbot 5
BauR 1998, 579
DB 1998, 1512
DRsp I(138)851-1
MDR 1998, 711
NJW-RR 1998, 952
VersR 1998, 994
WM 1998, 1450
ZfBR 1998, 186
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Inhalt eines Architektenvertrages; Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei Grundstücksvermittlung durch einen Makler; Entstehung des Honoraranspruchs mit Ausführung des Bauvorhabens

BGH, Urteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen VII ZR 236/96

DRsp Nr. 1998/6570

Inhalt eines Architektenvertrages; Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei Grundstücksvermittlung durch einen Makler; Entstehung des Honoraranspruchs mit Ausführung des Bauvorhabens

»1. Ist der Erwerb eines Grundstücks rechtlich oder tatsächlich nur durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Maklers möglich, und macht der Makler den Erwerb des Grundstücks von einem Auftrag an einen Architekten abhängig, dann verstößt der mit dem Architekten geschlossene Vertrag gegen das Koppelungsverbot des Mietrechtsverbesserungsgesetzes. a) Der Architekt, der sich dazu verpflichtet hat, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, schuldet eine dem Vertrag entsprechende genehmigungsfähige Planung. b) Auflagen der Genehmigungsbehörde, die auf eine vom Vertrag abweichende Bauausführung hinauslaufen, begründen einen Mangel des Architektenwerkes, wenn deshalb eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist. 2. Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß der Honoraranspruch des Architekten erst entsteht, wenn der Auftraggeber das Bauvorhaben ausführt.