LAG Hamm - Urteil vom 07.03.2013
11 Sa 1640/12
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 847/12

Inhaltskontrolle bei Formularverträgen

LAG Hamm, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 1640/12

DRsp Nr. 2013/14365

Inhaltskontrolle bei Formularverträgen

1. a) In Formularverträgen ist es nicht ungewöhnlich, dass sich unter einer vorangestellten Überschrift zwischen jeweils in Fettdruck hervorgehobenen Textabschnitten unter einer ebenfalls fett gedruckten Überschrift eine Regelung zum Anwendungsbereich findet.b) Damit liegt nicht die Situation des § 305c Abs.1 BGB vor, dass der Vertragspartner mit einer derartigen Regelung an dieser Stelle nicht hätte rechnen müssen.2. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB liegt ebenso wenig vor; denn die Beschränkung auf Mitarbeiter mit H1 Standard-Verträgen macht hinreichend deutlich, dass Arbeitnehmer der Regelung nicht unterfallen, die auf der Grundlage eines nicht von der Beklagten verfassten Vertragswerks tätig sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 27.09.2012 - 3 Ca 847/12 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf einen Firmenzuschuss zum Krankengeld für die Monate Januar bis April 2012.