BGH - Urteil vom 06.12.1984
VII ZR 227/83
Normen:
AGBG § 9, § 10 Nr. 1, 2, 3, § 11 Nr. 1, 2, § 10e;
Fundstellen:
BauR 1985, 192
ZfBR 1985, 134
ZfBR 1986, 229
ZfBR 1989, 155
ZfBR 1991, 107
ZfBR 1995, 139
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, LG Bamberg,

Inhaltskontrolle der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eines Fensterherstellers

BGH, Urteil vom 06.12.1984 - Aktenzeichen VII ZR 227/83

DRsp Nr. 1997/3092

Inhaltskontrolle der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eines Fensterherstellers

»Zur Unwirksamkeit von "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" eines Fensterherstellers.«

Normenkette:

AGBG § 9, § 10 Nr. 1, 2, 3, § 11 Nr. 1, 2, § 10e;

Tatbestand:

Die beklagte GmbH stellt Leichtmetallfenster her, die sie vertreibt und montiert. Den Verträgen mit ihren Kunden legt sie "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" zugrunde, die u.a. folgendes bestimmen:

1. "Die Preise sind freibleibend. Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten ist der Lieferer berechtigt, die vom Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen." (Klausel 2.1)

2. "Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, beginnt diese erst nach Eingang der vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und nach Vorliegen der verbindlichen Maße im Lieferwerk sowie deren schriftlichen Bestätigung durch den Hersteller." (Klausel 3.4)

3. "Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Hersteller zu vertretenden Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Hersteller zuvor unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist." (Klausel 3.5 Satz 1)