BGH - Urteil vom 23.02.1984
VII ZR 274/82
Normen:
AGBG § 9, § 24 S. 2; Einheitsbedingungen für Textilveredelungsaufträge (EBTV);
Fundstellen:
NJW 1985, 3016
ZfBR 1990, 134
ZfBR 1991, 20
Vorinstanzen:
OLG München/Augsburg,
LG Augsburg,

Inhaltskontrolle einzelner Klauseln der Einheitsbedingungen für Textilveredelungsaufträge

BGH, Urteil vom 23.02.1984 - Aktenzeichen VII ZR 274/82

DRsp Nr. 1997/3105

Inhaltskontrolle einzelner Klauseln der "Einheitsbedingungen für Textilveredelungsaufträge"

»Die Bestimmungen der EBTV, nach denen a) Beanstandungen wegen Ware, die weiter be- oder verarbeitet worden ist, bei verborgenen Fehlern nur noch erhoben werden können, wenn diese nachweislich auf einem Verschulden des Veredlers beruhen (§ 14 Abs. 3 EBTV), b) in diesem Fall bei Vorliegen nur leichter Fahrlässigkeit die Entschädigungspflicht höchstens im Ersatz des Wertes der zur Veredelung gelangten Rohware besteht (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EBTV), c) weitere Ansprüche gegen den Veredler, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sind, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit gegeben ist (§ 15 Abs. 6 EBTV), benachteiligen den Vertragspartner des Veredlers entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9, § 24 S. 2; Einheitsbedingungen für Textilveredelungsaufträge (EBTV);

Tatbestand: