BGH - Urteil vom 05.12.2012
I ZR 23/11
Normen:
BGB §§ 307 ff.;
Fundstellen:
CR 2013, 263
GRUR 2013, 6
WRP 2013, 518
ZUM-RD 2013, 176
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 327/06
KG Berlin, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 195/07

Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB bzgl. eines Verteilungsplans als Teil eines Berechtigungsvertrags zwischen der GEMA und dem Inhaber zweier Musikverlage

BGH, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen I ZR 23/11

DRsp Nr. 2013/2474

Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB bzgl. eines Verteilungsplans als Teil eines Berechtigungsvertrags zwischen der GEMA und dem Inhaber zweier Musikverlage

a) Die Regelungen eines Berechtigungsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig davon einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein ordentliches, außerordentliches oder angeschlossenes Mitglied der Verwertungsgesellschaft handelt.b) In den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der seit dem 28. Juni 2006 geltenden Fassung hält die Regelung des Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3 der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht stand.Programme, die den Namen einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, sind von der Verrechnung insoweit ausgeschlossen, als sie auf dem zu beanstandenden Tatbestand beruhen. Im Zweifel werden diese Programme bis zur endgültigen Klärung von der Verrechnung zurückgestellt.

Tenor