BGH - Urteil vom 05.04.1984
III ZR 2/83
Normen:
AGBG §§ 8, 9 ; BGB § 367 ;
Fundstellen:
BGHZ 91, 55
NJW 1984, 2161
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Rottweil,

Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer formularmäßigen Verrechnungsvereinbarung

BGH, Urteil vom 05.04.1984 - Aktenzeichen III ZR 2/83

DRsp Nr. 1997/6890

Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer formularmäßigen Verrechnungsvereinbarung

»a) Eine AGB-Bestimmung, die eine dispositive gesetzliche Bestimmung für anwendbar erklärt (hier: § 367 BGB), kann im Gesamtzusammenhang des Vertrags konstitutiv wirken und daher trotz § 8 AGBG der Inhaltskontrolle nach §§ 9 - 11 AGBG unterliegen. b) Werden bei einem Ratenkredit aus der Gesamtsumme von Kapital und Kosten (Zinsen, Gebühren, Spesen) gleiche Zahlungsraten gebildet, so werden mit jeder Einzelrate dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechende Kapital- und Kostenanteile fällig. Vereinbarungsgemäß gezahlte Ratenbeträge werden diesen Anteilen entsprechend verrechnet. Eine AGB-Bestimmung, die statt dessen eine vorrangige Verrechnung auf Kosten vorsieht, die erst nach der Zahlung fällig werden, ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.«

Normenkette:

AGBG §§ 8, 9 ; BGB § 367 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung gehört und der in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände als Mitglieder hat.