BGH - Urteil vom 20.03.2018
X ZR 25/17
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 1; BGB a.F. § 649 S. 3;
Fundstellen:
BB 2018, 1281
MDR 2018, 980
NJW 2018, 2039
NZV 2018, 473
VersR 2018, 1151
ZIP 2018, 2228
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 129 C 181/15
LG Köln, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 15/16

Inhaltskontrolle von Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens durch Ausschluss des freien Kündigungsrechts (hier: Stornierungsbedingungen); Vertrag über die Personenbeförderung mit einem Massenverkehrsmittel hinsichtlich Werkvertragsrechts; Erstattung des gezahlten Flugpreises nach erklärter Kündigung des Vertrags

BGH, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen X ZR 25/17

DRsp Nr. 2018/6522

Inhaltskontrolle von Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens durch Ausschluss des freien Kündigungsrechts (hier: Stornierungsbedingungen); Vertrag über die Personenbeförderung mit einem Massenverkehrsmittel hinsichtlich Werkvertragsrechts; Erstattung des gezahlten Flugpreises nach erklärter Kündigung des Vertrags

a) Der Vertrag über die Personenbeförderung mit einem Massenverkehrsmittel weist vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichende Besonderheiten auf, die sich in einem dem Werkvertragsrecht eingeschränkt folgenden Leitbild niederschlagen. Das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB aF gehört nicht zu den wesentlichen Grundgedanken eines solchen Vertrags.b) Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die das freie Kündigungsrecht ausschließen (Stornierungsbedingungen), unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.c) Eine Klausel in den Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die für den in einem bestimmten Tarif gebuchten Personenbeförderungsvertrag das freie Kündigungsrecht ausschließt, benachteiligt den Fluggast nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher wirksam.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Februar 2017 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BGB § Abs. Nr. ;