BGH, Urteil vom 14.07.1987 - Aktenzeichen X ZR 38/86
DRsp Nr. 1992/2977
Inhaltskontrolle von Kfz-Reparaturbedingungen
»1. Die Klausel in Kfz-Reparaturbedingungen, daß die Durchführung nicht vereinbarter Arbeiten der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht kurzfristig erreichbar, die Arbeiten sind notwendig und der Auftragspreis erhöht sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 500,-- DM um nicht mehr als 20 % und bei Aufträgen über 500,-- DM um nicht mehr als 15 5, verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGBG.2. Die Klausel in Kfz-Reparaturbedingungen, die nach ihrem Wortlaut vorschreibt, beim Bestreiten des Vorliegens eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch den Auftragnehmer sein die Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anzurufen, und den Eindruck erweckt, deren Entscheidung sei endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1AGBG.3. Die Klauseln in Kfz-ReparaturbedingungenAnsprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, daß- der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet hat oder- der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels zugestellt worden ist oder
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