BGH - Urteil vom 14.07.1987
X ZR 38/86
Normen:
AGBG § 10 Nr. 4, § 9, § 11 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1987, 2395
BGHR AGBG § 10 Nr. 4 Kfz-Reparaturbedingungen 1
BGHR AGBG § 11 Nr. 7 KFZ-Reparaturbedingungen 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 KFZ-Reparaturbedingungen 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 KFZ-Reparaturbedingungen 2
BGHR BGB § 647 KFZ-Reparatur 1
BGHR KFZ-Reparaturbedingungen 3
BGHZ 101, 307
DB 1987, 2038
DRsp I(138)526a-f
JZ 1987, 1124
MDR 1987, 931
NJW 1987, 2818
VRS 73, 445
VersR 1988, 375
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Inhaltskontrolle von Kfz-Reparaturbedingungen

BGH, Urteil vom 14.07.1987 - Aktenzeichen X ZR 38/86

DRsp Nr. 1992/2977

Inhaltskontrolle von Kfz-Reparaturbedingungen

»1. Die Klausel in Kfz-Reparaturbedingungen, daß die Durchführung nicht vereinbarter Arbeiten der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht kurzfristig erreichbar, die Arbeiten sind notwendig und der Auftragspreis erhöht sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 500,-- DM um nicht mehr als 20 % und bei Aufträgen über 500,-- DM um nicht mehr als 15 5, verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGBG. 2. Die Klausel in Kfz-Reparaturbedingungen, die nach ihrem Wortlaut vorschreibt, beim Bestreiten des Vorliegens eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch den Auftragnehmer sein die Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anzurufen, und den Eindruck erweckt, deren Entscheidung sei endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG. 3. Die Klauseln in Kfz-Reparaturbedingungen Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, daß - der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet hat oder - der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels zugestellt worden ist oder