Inhaltskontrolle von Klauseln, die der Auftraggeber/Bauherr verwendet

Es handelt sich hier um Klauseln, die der Bauherr/Auftraggeber in seinen Verträgen verwendet und in denen zu seinen Gunsten von der Gesetzeslage abgewichen wird.

Wortlaut der Klausel:

"Der Auftraggeber hat das Recht, die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen ganz oder teilweise und die erbrachten Werke ganz oder teilweise ohne Mitwirkung des AN für die eigenen Bauzwecke zu nutzen, zu verwerten und selbst oder durch Dritte zu ändern. Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes - soweit zumutbar - anhören."

Wie oben in Teil 16/4.4.9 ausgeführt wurde, darf der Eigentümer Änderungen an dem Werk nur in engen Grenzen vornehmen, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen darf.