Es handelt sich hier um Klauseln, die der Bauherr/Auftraggeber in seinen Verträgen verwendet und in denen zu seinen Gunsten von der Gesetzeslage abgewichen wird.
Wortlaut der Klausel:
Nr. 1 "Der Architekt haftet neben dem Bauunternehmer als Gesamtschuldner". |
Beurteilung:
Eine derartige Bestimmung weicht erheblich vom gesetzlichen Leitbild ab, da bezüglich der Errichtung des Bauwerks Architekt und Bauunternehmer keineswegs Gesamtschuldner sind, und ist daher und gem. § 307 BGB n.F. (früher: § 9 AGB-Gesetz) nichtig (Wolf/Horn/Lindacher, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 308).
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