OLG Hamm - Urteil vom 19.11.1999
12 U 18/99
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 728

Inhaltskontrolle von Umlageklauseln für Baustrom etc.

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 12 U 18/99

DRsp Nr. 2000/5409

Inhaltskontrolle von Umlageklauseln für Baustrom etc.

Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen (hier: Umlage von Baustrom, Bauwasser, Baureinigung und Bauwesenversicherung) stellen im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 - 11 AGBG. Eine Klausel in einem Nachunternehmervertrag, wonach der Nachunternehmer sich mit 1,5 % an den Kosten für Baustrom, Bauwasser und sanitäre Einrichtungen zu beteiligen hat, ist hinreichend bestimmt. Es ist unerheblich, ob die Pauschale nach der Nettosumme aus der Schlußrechnung berechnet wird zuzüglich Mehrwertsteuer oder nach der Bruttosumme aus der Schlußrechnung.

Normenkette:

AGBG § 9 ;
Fundstellen
BauR 2000, 728