BGH - Urteil vom 23.02.1989
VII ZR 89/87
Normen:
AGBG § 9, § 10 Nr.1, § 11 Nr.10 f; BGB §§ 208, 217, 477, 634, 635, 638, 639, 640 ; VOB/V § 12 Nr.1, § 13 Nr.4, Nr.5 Abs.1, Abs.2 Nr.6;
Fundstellen:
BB 1989, 1150
BGHR BGB § 640 Abs. 1 Abnahme 1
BGHZ 107, 75
BauR 1989, 322
DB 1989, 1181
DRsp I(138)566a-c
MDR 1989, 627
NJW 1989, 1602
WM 1989, 914
ZfBR 1989, 158
ZfBR 1995, 32
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 4348/86

Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen eines Bauträgers mit seinen Subunternehmern; Hinausschieben des Abnahmezeitpunkts; Formularmäßige Verlängerung der Gewährleistung

BGH, Urteil vom 23.02.1989 - Aktenzeichen VII ZR 89/87

DRsp Nr. 1992/2044

Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen eines Bauträgers mit seinen Subunternehmern; Hinausschieben des Abnahmezeitpunkts; Formularmäßige Verlängerung der Gewährleistung

»a) Die Klausel in - Aufträgen an Bauhandwerker zugrundeliegenden - "Vertragsbedingungen für Bauleistungen" eines Bauträgers, wonach die Leistungen des Auftragnehmers einer förmlichen Abnahme im Zeitpunkt der Übergabe des Hauses bzw. des Gemeinschaftseigentums an den oder die Kunden des Bauträgers bedürfen, "es sei denn, daß eine solche Abnahme nicht binnen sechs Monaten seit Fertigstellung der Leistung des Auftragnehmers erfolgt ist", benachteiligt die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. b) Die in - Aufträgen an Bauhandwerker zugrundeliegenden - "Vertragsbedingungen für Bauleistungen" eines Bauträgers enthaltene Klausel, "für die Gewährleistung gilt VOB/B/ Paragraph 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell fünf Jahre", hält der Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand.«

Normenkette:

AGBG § 9, § 10 Nr.1, § 11 Nr.10 f; BGB §§ 208, 217, 477, 634, 635, 638, 639, 640 ; VOB/V § 12 Nr.1, § 13 Nr.4, Nr.5 Abs.1, Abs.2 Nr.6;

Tatbestand: