OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2018
11 A 1948/17
Normen:
StrWG NRW § 4 Abs. 2 S. 3; StrWG NRW § 14a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2014/16

Innehaben einer subjektiven Rechtsposition der Anlieger im Hinblick auf die Umbenennung einer Straße

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 11 A 1948/17

DRsp Nr. 2018/8057

Innehaben einer subjektiven Rechtsposition der Anlieger im Hinblick auf die Umbenennung einer Straße

Im Hinblick auf die Umbenennung einer Straße haben Anlieger eine subjektive Rechtsposition weder aus § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW noch aus § 14a StrWG NRW.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 4 Abs. 2 S. 3; StrWG NRW § 14a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.

"Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. = juris, Rn. 7.

Ausgehend hiervon legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar.