VG Freiburg - Beschluss vom 17.06.2020
4 K 1732/20
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 61 Nr. 2; VwVfG § 35 S. 2; VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Interessengemeinschaft; Antragsbefugnis; Beteiligungsfähigkeit; Prozessstandschaft; Eigenbereitstellung; Holsystem; Rückwärtsfahrt; Allgemeinverfügung; Veranlasserprinzip

VG Freiburg, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 4 K 1732/20

DRsp Nr. 2020/9566

Interessengemeinschaft; Antragsbefugnis; Beteiligungsfähigkeit; Prozessstandschaft; Eigenbereitstellung; Holsystem; Rückwärtsfahrt; Allgemeinverfügung; Veranlasserprinzip

Zur Beteiligungsfähigkeit und Antragsbefugnis einer Interessengemeinschaft.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt Herr X, X.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 61 Nr. 2; VwVfG § 35 S. 2; VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

I. Der unter der Bezeichnung "Interessengemeinschaft XWEG - i.S. Abfallabfuhr, vertreten durch: Hausverwaltung X" erhobene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des unter gleicher Bezeichnung erhobenen Widerspruchs vom 22.05.2020 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 11.05.2020 ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, aber allenfalls zulässig, soweit und sofern er für Herrn X selbst gestellt ist. Auch insoweit ist er jedoch jedenfalls unbegründet.

1. Die "Interessengemeinschaft XWEG - i.S. Abfallabfuhr" kann als solche in diesem Verfahren nicht beteiligungsfähig sein. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Sammelbezeichnung für die unter diesem Namen lose verbundenen Personen.