Auf die Revision der Beteiligten zu 1 a), b) und 2 a), b) wird das am 09. August 1974 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Senats für Baulandsachen beim Oberlandesgericht Stuttgart aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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