Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre zugelassene Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 5. April 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
I. Die Beklagte ist als Immobilienmaklerin tätig. Am 6./7. Juli 2015 ließ sie im "N. K. " die im landgerichtlichen Urteil abgebildete Werbeanzeige für den Verkauf einer Doppelhaushälfte veröffentlichen. Am 5./6. September ließ die Beklagte in derselben Zeitung die ebenfalls im landgerichtlichen Urteil abgebildete Werbeanzeige für den Verkauf einer Wohnung veröffentlichen. Diese Wohnung bewarb die Beklagte auch auf ihrer Internetseite.
Die Klägerin ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des §
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