BGH - Beschluss vom 01.02.2018
I ZR 87/17
Normen:
EnEV § 16a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 57/15
OLG Bamberg, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 102/16

Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen i.R.d. Veröffentlichung einer Werbeanzeige des Maklers für den Verkauf einer Wohnung ohne Angaben des Energieträgers

BGH, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen I ZR 87/17

DRsp Nr. 2018/17454

Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen i.R.d. Veröffentlichung einer Werbeanzeige des Maklers für den Verkauf einer Wohnung ohne Angaben des Energieträgers

Eine Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen liegt vor, wenn Makler in Immobilienanzeigen die Pflichtangaben nach § 16a EnEV nicht anführen.

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre zugelassene Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 5. April 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

EnEV § 16a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Beklagte ist als Immobilienmaklerin tätig. Am 6./7. Juli 2015 ließ sie im "N. K. " die im landgerichtlichen Urteil abgebildete Werbeanzeige für den Verkauf einer Doppelhaushälfte veröffentlichen. Am 5./6. September ließ die Beklagte in derselben Zeitung die ebenfalls im landgerichtlichen Urteil abgebildete Werbeanzeige für den Verkauf einer Wohnung veröffentlichen. Diese Wohnung bewarb die Beklagte auch auf ihrer Internetseite.

Die Klägerin ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG eingetragen. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, den Natur- und Umweltschutz sowie die aufklärende Verbraucherberatung zu fördern.

1. a) b) c) 2.