VG Freiburg - Urteil vom 25.01.2023
1 K 1495/20
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; LV Art. 20 Abs. 1; LHG § 70 Abs. 2; LHG § 70 Abs. 4; LHG § 70 Abs. 3; LHG § 70 Abs. 6; LHG § 70 Abs. 7; LHG § 70a Abs. 1; LHG § 70a Abs. 3 S. 4; LHG § 70a Abs. 4; LHG § 71; LHG § 71 Abs. 2 S. 1; LHG § 71 Abs. 2 S. 3; LVwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 61 Nr. 2; VwGO § 114 S. 1; LVwVfG § 40;

Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen; Privathochschulfreiheit; Wissenschaftsfreiheit; Befristung; Staatlichen Anerkennung als Hochschule; Verlängerung der staatlichen Anerkennung; Anerkennungsvorbehalt; institutionelle Akkreditierung; Wissenschaftsrat; Gutachtens des Wissenschaftsrats; gutachterliche Äußerung; Ermessensfehler; Planungssicherheit; Finanzielle Belastung; Widerrufsvorbehalt; Auflagen

VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 1 K 1495/20

DRsp Nr. 2023/7084

Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen; Privathochschulfreiheit; Wissenschaftsfreiheit; Befristung; Staatlichen Anerkennung als Hochschule; Verlängerung der staatlichen Anerkennung; Anerkennungsvorbehalt; institutionelle Akkreditierung; Wissenschaftsrat; Gutachtens des Wissenschaftsrats; gutachterliche Äußerung; Ermessensfehler; Planungssicherheit; Finanzielle Belastung; Widerrufsvorbehalt; Auflagen

1. Bei der Entscheidung über die Befristung der staatlichen Anerkennung einer Hochschule hat das zuständige Wissenschaftsministerium alle betroffenen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung gemäß § 70 Abs. 3 LHG einzustellen. 2. Die gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats im institutionellen Akkreditierungsverfahren erweitert die Erkenntnisgrundlagen des Wissenschaftsministeriums, ohne aber dessen Entscheidung vorwegzunehmen.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage gegen die Auflage 2g in dem Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 25.03.2020 mit Schriftsatz vom 12.08.2022 zurückgenommen haben.

Die Befristungsentscheidung in Nr. 1 des Bescheids des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 25.03.2020, abgeändert durch dessen Bescheid vom 25.11.2022, wird aufgehoben.