Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage gegen die Auflage 2g in dem Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 25.03.2020 mit Schriftsatz vom 12.08.2022 zurückgenommen haben.
Die Befristungsentscheidung in Nr. 1 des Bescheids des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 25.03.2020, abgeändert durch dessen Bescheid vom 25.11.2022, wird aufgehoben.
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