VGH Bayern - Beschluss vom 10.09.2020
9 ZB 18.2199
Normen:
BayBO Art. 63; BauGB § 31 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24827
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 17.832

Isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 18.2199

DRsp Nr. 2020/15215

Isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 63; BauGB § 31 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger, die um ihr Grundstück FlNr. ... Gemarkung K* ... einen 1,80 m hohen Gitterstabzaun mit Lamellensichtschutz errichtet haben, begehren die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Flurscheide - Mittelgewann" des Beklagten, der für Einfriedungen eine Höhe von 1,30 m festsetzt. Den entsprechenden Antrag der Kläger lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2017 ab, die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2018 ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung hätten, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.