I.
Die am 02.02.2001 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den ihnen am 19.01.2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts München II vom 10.01.2001, gemäß dessen Ziffer II die Antragsteller die den beiden Antragsgegnern und den fünf auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenienten entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen haben, ist nach §§ 269 Abs. 3 Satz 5 analog, 577, 569 ZPO statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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