OLG München - Beschluß vom 02.03.2001
28 W 979/01
Normen:
ZPO §§ 485 494a Abs. 2 § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 993
MDR 2001, 768
NJW-RR 2001, 1439
OLGR-München 2001, 157

Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

OLG München, Beschluß vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 28 W 979/01

DRsp Nr. 2001/9894

Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

»Eine isolierte Kostenentscheidung ist im selbständigen Beweisverfahren in entsprechender Anwendung der allgemeinen Kostenvorschriften auf Antrag stets dann möglich, wenn die Beweisaufnahme tatsächlich nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde, die Beweisthemen, die Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sein sollten, nicht Gegenstand eines anderweitigen Hauptsacheverfahrens sind und die Beteiligten die Kosten auch nicht vergleichsweise geregelt haben.«

Normenkette:

ZPO §§ 485 494a Abs. 2 § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die am 02.02.2001 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den ihnen am 19.01.2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts München II vom 10.01.2001, gemäß dessen Ziffer II die Antragsteller die den beiden Antragsgegnern und den fünf auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenienten entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen haben, ist nach §§ 269 Abs. 3 Satz 5 analog, 577, 569 ZPO statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.