OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2018
11 A 464/16
Normen:
StrWG NRW § 19a Abs. 2 S. 2; SonGebVO § 2 Abs. 1 S. 1-2; SonGebVO § 3 S. 1; SonGebVO § 5 Abs. 2 S. 2; SonGebVO § 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3214/14

Jahresbeitrag als Jahresbetrag der jährlich wiederkehrenden Sondernutzungsgebühren; Bestimmen des Jahresbeitrags nach der Höhe des im Zeitpunkt einer Ablösungszahlung zuletzt wirksam gegenüber dem Gebührenschuldner festgesetzten Jahresbetrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 11 A 464/16

DRsp Nr. 2018/8173

"Jahresbeitrag" als Jahresbetrag der jährlich wiederkehrenden Sondernutzungsgebühren; Bestimmen des Jahresbeitrags nach der Höhe des im Zeitpunkt einer Ablösungszahlung zuletzt wirksam gegenüber dem Gebührenschuldner festgesetzten Jahresbetrags

"Jahresbeitrag" i. S. d. § 19a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW i. V. m. § 8 Satz 1 SonGebVO ist der Jahresbetrag der jährlich wiederkehrenden Sondernutzungsgebühren, der sich nach der Höhe des im Zeitpunkt einer Ablösungszahlung zuletzt wirksam gegenüber dem Gebührenschuldner festgesetzten Jahresbetrags bestimmt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.658,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 19a Abs. 2 S. 2; SonGebVO § 2 Abs. 1 S. 1-2; SonGebVO § 3 S. 1; SonGebVO § 5 Abs. 2 S. 2; SonGebVO § 8 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

1. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.