OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2001
22 U 5/01
Normen:
BGB § 823 § 254 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 326
OLGReport-Düsseldorf 2002, 227
Vorinstanzen:
Duisburg - 8 O 295/00 ,

Kabelschaden - Sorgfaltspflichten des Grundeigentümers - Stromkabel in Baugrund - Mitverschulden des Kabeleigentümers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 22 U 5/01

DRsp Nr. 2001/12949

Kabelschaden - Sorgfaltspflichten des Grundeigentümers - Stromkabel in Baugrund - Mitverschulden des Kabeleigentümers

»1. Ein Bauherr, der weiß, dass in dem Baugrund ein Stromkabel verlegt ist, darf sich nicht darauf verlassen, dass die ihm mitgeteilte Lage genau zutrifft, muss vielmehr mit einem erheblich abweichenden tatsächlichen Verlauf des Kabels rechnen und dessen genaue Lage durch Suchgräben ermitteln.2. Daraus, dass die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung des Rechts, auf dem belasteten Grundstück eine Kabeltrasse zu verlegen und zu betreiben, fehlt, kann kein Mitverschulden des Eigentümers des Kabels an dessen Beschädigung hergeleitet werden.«

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ;

Sachverhalt: