LG Hagen - Urteil vom 29.07.2011
2 O 50/10
Normen:
BGB § 439 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2012, 23-24
NJW-RR 2012, 117-119
ASR 2011, 4

Käufer ist an eine getroffene Wahl der Art der Nacherfüllung bei Scheitern der gewählten oder vereinbarten Art der Nacherfüllung nicht mehr gebunden; Konsequenzen für den Nacherfüllungsanspruch des Käufers an eine getroffene Wahl bzgl. der Art der Nacherfüllung bei Scheitern der gewählten oder vereinbarten Art der Nacherfüllung; Einrede des Verkäufers eines Kfz bei einem Mangel durch überhöhten Ölverbrauch des Fahrzeugs wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten einer Neulieferung

LG Hagen, Urteil vom 29.07.2011 - Aktenzeichen 2 O 50/10

DRsp Nr. 2013/11464

Käufer ist an eine getroffene Wahl der Art der Nacherfüllung bei Scheitern der gewählten oder vereinbarten Art der Nacherfüllung nicht mehr gebunden; Konsequenzen für den Nacherfüllungsanspruch des Käufers an eine getroffene Wahl bzgl. der Art der Nacherfüllung bei Scheitern der gewählten oder vereinbarten Art der Nacherfüllung; Einrede des Verkäufers eines Kfz bei einem Mangel durch überhöhten Ölverbrauch des Fahrzeugs wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten einer Neulieferung

1. Der Käufer ist an eine getroffene Wahl der Art der Nacherfüllung nicht mehr gebunden, wenn die gewählte oder vereinbarte Art der Nacherfüllung misslingt.2. Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs kann sich bei gravierenden Mängeln, wie überhöhtem Ölverbrauch des Fahrzeugs, grundsätzlich nicht auf die Einrede gemäß § 439 Abs. 3 BGB berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten verursache.

Tenor