OLG Koblenz - Urteil vom 05.12.2001
1 U 2046/98
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 2 § 2 Nr. 6 § 2 Nr. 3, Nr. 5 § 16 § 4 S. 1 § 1 Nr. 3, Nr. 4 S. 1 § 25 Nr. 3 § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 632 ; VOB/A § 28 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 90
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 493/97

Kalkulationsirrtum im Angebot des Bieters bei einer Ausschreibung

OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 1 U 2046/98

DRsp Nr. 2002/1472

Kalkulationsirrtum im Angebot des Bieters bei einer Ausschreibung

Für die Nachtragsleistungen gelten die Grundlagen der Preisermittlung für den Hauptvertrag, also auch der dort zu Grunde gelegte Mittellohn. Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo kann es nicht sein, den Bieter so zu stellen, als sei ihm der Kalkulationsirrtum nicht unterlaufen. Der Bieter kann lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als sei er nicht an dem unangemessen niedrigen Angebot festgehalten worden.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 2 § 2 Nr. 6 § 2 Nr. 3, Nr. 5 § 16 § 4 S. 1 § 1 Nr. 3, Nr. 4 S. 1 § 25 Nr. 3 § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 632 ; VOB/A § 28 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage auf Zahlung restlichen Werklohns wendet sich die Klägerin gegen die von der Beklagten vorgenommene Kürzung von Einheitspreisen für Nachträge im Rahmen eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages zur Instandsetzung der W..........brücke im Abschnitt I.............. Grundlage des von der Klägerin nach erfolgter Ausschreibung vorgelegten Angebots von 3.478.476,33 DM war ein kalkulierter Mittellohn von 64,50 DM. Mittellöhne in dieser Größenordnung hatte die Klägerin bereits vorher ihren Angeboten an die Beklagte im Hinblick auf andere Bauvorhaben zu Grunde gelegt.